Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Form(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kun-den  („Auftraggeber“).  Die  AGB  gelten  nur,  wenn  der  Auftrag-geber  Unternehmer  (§  14  BGB),  eine  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts  oder  ein  öffentlich-rechtliches  Sonderver-mögen ist.(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Herstel-lung oder den Verkauf beweglicher Sachen („Werk“ oder „Ware“, §§ 631, 433 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB  in  der  zum  Zeitpunkt  der  Bestellung  des  Auftraggebers  gültigen  bzw.  jedenfalls  in  der  ihm  zuletzt  in  Textform  mitge-teilten  Fassung  als  Rahmenvereinbarung  auch  für  gleichartige  künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegen-stehende  oder  ergänzende  Allgemeine  Geschäftsbedingungen  des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbe-standteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielswei-se auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.(4)  Im  Einzelfall  getroffene,  individuelle  Vereinbarungen  mit  dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises,  ein  schriftlicher  Vertrag  bzw.  unsere  schriftli-che Bestätigung maßgebend.(5)  Rechtserhebliche  Erklärungen  und  Anzeigen  des  Auftrag-gebers  in  Bezug  auf  den  Vertrag  (z.B.  Fristsetzung,  Mängel-anzeige,   Rücktritt   oder   Minderung),   sind   schriftlich,   d.h.   in   Schrift-  oder  Textform  (z.B.  Brief,  E-Mail,  Telefax)  abzugeben.  Gesetzliche  Formvorschriften  und  weitere  Nachweise  insbe-sondere  bei  Zweifeln  über  die  Legitimation  des  Erklärenden  bleiben unberührt.(6)  Hinweise  auf  die  Geltung  gesetzlicher  Vorschriften  haben  nur  klarstellende  Bedeutung.  Auch  ohne  eine  derartige  Klar-stellung  gelten  daher  die  gesetzlichen  Vorschriften,  soweit  sie  in  diesen  AGB  nicht  unmittelbar  abgeändert  oder  ausdrücklich  ausgeschlossen werden.(7) Vertragssprache ist ausschließlich deutsch(8)  Sie  können  die  derzeit  gültigen  AGB  auf  unserer  Website  www.selfie-box.de abrufen und ausdrucken.§ 2 Vertragsschluss(1)  Unsere  Angebote  sind  freibleibend  und  unverbindlich.  Dies  gilt  auch,  wenn  wir  dem  Auftraggeber  Kataloge,  technische  Dokumentationen   (z.B.   Zeichnungen,   Pläne,   Berechnungen,   Kalkulationen,  Verweisungen  auf  DIN-Normen),  sonstige  Pro-duktbeschreibungen  oder  Unterlagen  –  auch  in  elektronischer  Form  –  überlassen  haben,  an  denen  wir  uns  Eigentums-  und  Urheberrechte vorbehalten. (2)  Die  Bestellung  des  Werks  durch  den  Auftraggeber  gilt  als  verbindliches  Vertragsangebot.  Sofern  sich  aus  der  Bestellung  nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsange-bot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzu-nehmen. (3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftrags-bestätigung) oder durch Fertigung und Auslieferung des Werks an den Auftraggeber erklärt werden. (4)  Gegenstand  des  Vertrages  ist  für  die  Fertigung  und  Liefe-rung eines Produktes im Fertigungsverfahren eines 3D-Drucks nach  Maßgabe  der  seitens  des  Auftraggebers  zur  Verfügung  gestellten Computer-Aided Design-Datei „CAD-Datensatz“. (5) Die CAD-Zeichnung des Kunden ist Bestandteil des Vertra-ges.(6) Der entstehende Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den  Regelungen  des  Vertrages  finden  die  §§631  ff.  BGB  An-wendung(7)  Der  Auftraggeber  ist  zur  Mitwirkung  und  insbesondere  zur  rechtzeitigen  Bereitstellung  einer  für  den  ordnungsgemäßgen  3D-Druck brauchbaren CAD-Zeichnung verpflichet.(8) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm herzustel-lenden Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter (z.B. Rech-te des geistigen Eigentums wie Urheber-, Marken-, Patet- oder Designrechte oder gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts UWG) verletzen. Sollten solche Schutzrechte verletzt sein, stellt der  Auftraggeber  den  Auftragnehmer  von  Schadenersatzan-sprüchen Dritter frei.(9)  Beide  Vertragsparteien  dürfen  Geschäfts-  oder  Betriebs-geheimnisse  des  jeweils  anderen  Partners,  die  ihnen  während  ihrer Geschäftseziehung bekannt geworden sind, ohne Einwil-ligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mittei-len, es sei denn, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein  zugänglich.  Dies  gilt  auch  für  die  Zeit  nach  Beendi-gung dieses Vertrages.(10)  Der  Auftragnehmer  darf  die  übermittelten  CAD-Zeich-Allgemeine GeschäftsbedingungenVanesto GmbHStand: 08/2018 - Seite 1 von 5
nungen  an  in  den  Produktionsprozess  eingebundene  Unter-nehmen, Dienstleister ausschließlich für die Herbeiführung der Produktion/Lieferung    übermitteln  und  ist  verpflichtet  für  die  entsprechende Geheimhaltung zu sorgen. § 3 Lieferfrist und Lieferverzug(1)  Die  Lieferfrist  wird  individuell  vereinbart  bzw.  von  uns  bei  Annahme der Bestellung angegeben. (2)  Sofern  wir  verbindliche  Lieferfristen  aus  Gründen,  die  wir  nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfüg-barkeit  der  Leistung),  werden  wir  den  Auftraggeber  hierüber  unverzüglich  informieren  und  gleichzeitig  die  voraussichtliche,  neue  Lieferfrist  mitteilen.  Ist  die  Leistung  auch  innerhalb  der  neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise  vom  Vertrag  zurückzutreten;  eine  bereits  erbrachte  Gegenleistung  des  Auftraggebers  werden  wir  unverzüglich  er-statten.  Als  Fall  der  Nichtverfügbarkeit  der  Leistung  in  diesem  Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungs-geschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulie-ferer  ein  Verschulden  trifft  oder  wir  im  Einzelfall  zur  Beschaf-fung nicht verpflichtet sind.(3)  Der  Eintritt  unseres  Lieferverzugs  bestimmt  sich  nach  den  gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch  den  Käufer  erforderlich.  Geraten  wir  in  Lieferverzug,  so  kann  der  Auftraggeber  pauschalierten  Ersatz  seines  Verzugs-schadens  verlangen.  Die  Schadenspauschale  beträgt  für  jede  vollendete  Kalenderwoche  des  Verzugs  0,5%  des  Nettopreises  (Lieferwert),  insgesamt  jedoch  höchstens  5%  des  Lieferwerts  des verspätet gelieferten Werks. Uns bleibt der Nachweis vor-behalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale ent-standen ist.(4) Die Rechte des Auftraggebers gem. § 8 dieser AGB und un-sere  gesetzlichen  Rechte,  insbesondere  bei  einem  Ausschluss  der  Leistungspflicht  (z.B.  aufgrund  Unmöglichkeit  oder  Unzu-mutbarkeit  der  Leistung  und/oder  Nacherfüllung),  bleiben  un-berührt.§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht et-was anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Ver-sendung  (insbesondere  Transportunternehmen,  Versandweg,  Verpackung) selbst zu bestimmen.(2)  Die  Gefahr  des  zufälligen  Untergangs  und  der  zufälligen  Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die  Gefahr  des  zufälligen  Untergangs  und  der  zufälligen  Ver-schlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit  Auslieferung  der  Ware  an  den  Spediteur,  den  Frachtführer  oder  der  sonst  zur  Ausführung  der  Versendung  bestimmten  Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist  diese  für  den  Gefahrübergang  maßgebend.  Auch  im  Übri-gen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vor-schriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Ver-zug der Annahme ist.(3)  Kommt  der  Auftraggeber  in  Annahmeverzug,  unterlässt  er  eine  Mitwirkungshandlung  oder  verzögert  sich  unsere  Liefe-rung  aus  anderen,  vom  Auftraggeber  zu  vertretenden  Grün-den,  so  sind  wir  berechtigt,  Ersatz  des  hieraus  entstehenden  Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädi-gung  i.H.v.  100,-  EUR  pro  Kalendertag,  beginnend  mit  der  Lie-ferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Werks.Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche  (insbesondere  Ersatz  von  Mehraufwendungen,  an-gemessene  Entschädigung,  Kündigung)  bleiben  unberührt;  die  Pauschale  ist  aber  auf  weitergehende  Geldansprüche  anzu-rechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen(1)  Sofern  im  Einzelfall  nichts  anderes  vereinbart  ist,  gelten  unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.(2)  Beim  Versendungskauf  (§  4  Abs.  1)  trägt  der  Auftraggeber  die  Transportkosten  ab  Lager  und  die  Kosten  einer  ggf.  vom  Auftraggeber   gewünschten   Transportversicherung.   Etwaige   Zölle,  Gebühren,  Steuern  und  sonstige  öffentliche  Abgaben  trägt der Auftraggeber.(3) Der Werklohn ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme des Werks. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbe-ziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vor-behalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftrag-geber  in  Verzug.  Der  Werklohn  ist  während  des  Verzugs  zum  jeweils  geltenden  gesetzlichen  Verzugszinssatz  zu  verzinsen.  Wir  behalten  uns  die  Geltendmachung  eines  weitergehenden  Stand: 08/2018 - Seite 2 von 5
Verzugsschadens  vor.  Gegenüber  Kaufleuten  bleibt  unser  An-spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) un-berührt.(5)  Dem  Auftraggeber  stehen  Aufrechnungs-  oder  Zurückbe-haltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt  oder  unbestritten  ist.  Bei  Mängeln  der  Lieferung  bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch An-trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser An-spruch  auf  den  Werklohn  durch  mangelnde  Leistungsfähigkeit  des  Auftraggebers  gefährdet  wird,  so  sind  wir  nach  den  ge-setzlichen  Vorschriften  zur  Leistungsverweigerung  und  –  ge-gebenenfalls  nach  Fristsetzung  –  zum  Rücktritt  vom  Vertrag  berechtigt  (§  321  BGB).  Bei  Verträgen  über  die  Herstellung  unvertretbarer  Sachen  (Einzelanfertigungen)  können  wir  den  Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.§ 6 Eigentumsvorbehalt(1)  Bis  zur  vollständigen  Bezahlung  aller  unserer  gegenwärti-gen und künftigen Forderungen aus dem Werk- oder Kaufver-trag  und  einer  laufenden  Geschäftsbeziehung  (gesicherte  For-derungen)  behalten  wir  uns  das  Eigentum  an  dem  erstellten  Werk bzw. der verkauften Ware vor.(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werke bzw. Waren dürfen  vor  vollständiger  Bezahlung  der  gesicherten  Forderun-gen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.  Der  Auftraggeber  hat  uns  unverzüglich  schriftlich  zu  benachrichtigen,  wenn  ein  Antrag  auf  Eröffnung  eines  Insol-venzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfän-dungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.(3)  Bei  vertragswidrigem  Verhalten  des  Auftraggebers,  insbe-sondere  bei  Nichtzahlung  des  fälligen  Werklohns  bzw.  Kauf-preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts  heraus  zu  verlangen.  Das  Herausgabe-verlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir  sind  vielmehr  berechtigt,  lediglich  das  Werk  bzw.  die  Ware  heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der  Auftraggeber  den  fälligen  Werklohn  bzw.  Kaufpreis  nicht,  dürfen  wir  diese  Rechte  nur  geltend  machen,  wenn  wir  dem  Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zah-lung  gesetzt  haben  oder  eine  derartige  Fristsetzung  nach  den  gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.(4)  Der  Auftraggeber  ist  bis  auf  Widerruf  gemäß  unten  (c)  be-fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werke bzw. Wa-ren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder  zu  verarbeiten.  In  diesem  Fall  gelten  ergänzend  die  nachfolgenden Bestimmungen.(a)  Der  Eigentumsvorbehalt  erstreckt  sich  auf  die  durch  Ver-arbeitung,  Vermischung  oder  Verbindung  unserer  Waren  ent-stehenden  Erzeugnisse  zu  deren  vollem  Wert,  wobei  wir  als  Hersteller  gelten.  Bleibt  bei  einer  Verarbeitung,  Vermischung  oder  Verbindung  mit  Waren  Dritter  deren  Eigentumsrecht  be-stehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rech-nungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Glei-che wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.(b)  Die  aus  dem  Weiterverkauf  des  Werks  bzw.  der  Ware  oder  des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der  Auftraggeber  schon  jetzt  insgesamt  bzw.  in  Höhe  unseres  etwaigen  Miteigentumsanteils  gemäß  vorstehendem  Absatz  zur  Sicherheit  an  uns  ab.  Wir  nehmen  die  Abtretung  an.  Die  in  Abs.  2  genannten  Pflichten  des  Auftraggebers  gelten  auch  in  Ansehung der abgetretenen Forderungen.(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns  ermächtigt.  Wir  verpflichten  uns,  die  Forderung  nicht  ein-zuziehen,  solange  der  Auftraggeber  seinen  Zahlungsverpflich-tungen  uns  gegenüber  nachkommt,  kein  Mangel  seiner  Leis-tungsfähigkeit  vorliegt  und  wir  den  Eigentumsvorbehalt  nicht  durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies  aber  der  Fall,  so  können  wir  verlangen,  dass  der  Auftrag-geber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt  gibt,  alle  zum  Einzug  erforderlichen  Angaben  macht,  die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)  die  Abtretung  mitteilt.  Außerdem  sind  wir  in  diesem  Fall  berechtigt,  die  Befugnis  des  Auftraggebers  zur  weiteren  Veräußerung  und  Verarbeitung  der  unter  Eigentumsvorbehalt  stehenden Waren zu widerrufen.(d)  Übersteigt  der  realisierbare  Wert  der  Sicherheiten  unsere  Forderungen  um  mehr  als  10%,  werden  wir  auf  Verlangen  des  Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.§ 7 Mängelansprüche des Auftraggebers(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmän-geln  gelten  die  gesetzlichen  Vorschriften,  soweit  nachfolgend  nichts anderes bestimmt ist. (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit  der  Ware  getroffene  Vereinbarung.  Als  Verein-barung  über  die  Beschaffenheit  der  Ware  gelten  alle  Produkt-beschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.(3)  Soweit  die  Beschaffenheit  nicht  vereinbart  wurde,  ist  nach  der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.(4)  Die  Mängelansprüche  des  Auftraggebers  setzen  voraus,  Stand: 08/2018 - Seite 3 von 5
dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§  377,  381  HGB)  nachgekommen  ist.  Zeigt  sich  bei  der  Lie-ferung,  der  Untersuchung  oder  zu  irgendeinem  späteren  Zeit-punkt  ein  Mangel,  so  ist  uns  hiervon  unverzüglich  schriftlich  Anzeige  zu  machen.  In  jedem  Fall  sind  offensichtliche  Mängel  innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersu-chung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die  ordnungsgemäße  Untersuchung  und/oder  Mängelanzei-ge, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht  ordnungsgemäß  angezeigten  Mangel  nach  den  gesetzli-chen Vorschriften ausgeschlossen.(5)  Ist  die  gelieferte  Sache  mangelhaft,  können  wir  zunächst  wählen,  ob  wir  Nacherfüllung  durch  Beseitigung  des  Mangels  (Nachbesserung)  oder  durch  Lieferung  einer  mangelfreien  Sa-che  (Ersatzlieferung)  leisten.  Unser  Recht,  die  Nacherfüllung  unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.(6)  Wir  sind  berechtigt,  die  geschuldete  Nacherfüllung  davon  abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kauf-preis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Werklohns bzw. Kaufpreises zurückzubehalten.(7)  Der  Auftraggeber  hat  uns  die  zur  geschuldeten  Nacherfül-lung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesonde-re  das  beanstandete  Werk  bzw.  Ware  zu  Prüfungszwecken  zu  übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftragge-ber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.  Die  Nacherfüllung  beinhaltet  weder  den  Aus-bau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten  (nicht:  Ausbau-  und  Einbaukosten),  tragen  wir,  wenn  tatsächlich  ein  Mangel  vorliegt.  Andernfalls  können  wir  vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseiti-gungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten)  ersetzt  verlangen,  es  sei  denn,  die  fehlende  Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicher-heit  oder  zur  Abwehr  unverhältnismäßiger  Schäden,  hat  der  Auftraggeber  das  Recht,  den  Mangel  selbst  zu  beseitigen  und  von  uns  Ersatz  der  hierzu  objektiv  erforderlichen  Aufwendun-gen  zu  verlangen.  Von  einer  derartigen  Selbstvornahme  sind  wir  unverzüglich,  nach  Möglichkeit  vorher,  zu  benachrichtigen.  Das  Selbstvornahmerecht  besteht  nicht,  wenn  wir  berechtigt  wären,  eine  entsprechende  Nacherfüllung  nach  den  gesetzli-chen Vorschriften zu verweigern.(10)  Wenn  die  Nacherfüllung  fehlgeschlagen  ist  oder  eine  für  die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemesse-ne  Frist  erfolglos  abgelaufen  oder  nach  den  gesetzlichen  Vor-schriften  entbehrlich  ist,  kann  der  Auftraggeber  vom  Vertrag  zurücktreten  oder  den  Werklohn  bzw.  Kaufpreis  mindern.  Bei  einem  unerheblichen  Mangel  besteht  jedoch  kein  Rücktritts-recht.(11)  Ansprüche  des  Auftraggebers  auf  Schadensersatz  bzw.  Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.§ 8 Sonstige Haftung(1)  Soweit  sich  aus  diesen  AGB  einschließlich  der  nachfolgen-den Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung  von  vertraglichen  und  außervertraglichen  Pflichten  nach den gesetzlichen Vorschriften.(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechts-grund  –  im  Rahmen  der  Verschuldenshaftung  bei  Vorsatz  und  grober  Fahrlässigkeit.  Bei  einfacher  Fahrlässigkeit  haften  wir  vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzli-chen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nura) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,b)  für  Schäden  aus  der  nicht  unerheblichen  Verletzung  einer  wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße  Durchführung  des  Vertrags  überhaupt  erst  ermöglicht  und  auf  deren  Einhaltung  der  Vertragspartner  re-gelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schadens begrenzt.(3)  Die  sich  aus  Abs.  2  ergebenden  Haftungsbeschränkungen  gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen,  deren  Verschulden  wir  nach  gesetzlichen  Vorschrif-ten zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Man-gel  arglistig  verschwiegen  oder  eine  Garantie  für  die  Beschaf-fenheit  der  Ware  übernommen  haben  und  für  Ansprüche  des  Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.(4)  Wegen  einer  Pflichtverletzung,  die  nicht  in  einem  Mangel  besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir  die  Pflichtverletzung  zu  vertreten  haben.  Ein  freies  Kündi-gungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.§ 9 Verjährung(1)   Abweichend   von   den   gesetzlichen   Vorschriften   beträgt   die  allgemeine  Verjährungsfrist  für  Ansprüche  aus  Sach-  und  Stand: 08/2018 - Seite 4 von 5
Rechtsmängeln  ein  Jahr  ab  Ablieferung.  Soweit  eine  Abnahme  vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.(2) Handelt es sich bei dem Werk bzw. der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Ver-wendungsweise  für  ein  Bauwerk  verwendet  worden  ist  und  dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist  gemäß  der  gesetzlichen  Regelung  5  Jahre  ab  Ablieferung.(3)  Die  vorstehenden  Verjährungsfristen  gelten  auch  für  ver-tragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers,  die  auf  einem  Mangel  der  Ware  beruhen,  es  sei  denn  die  Anwendung  der  regelmäßigen  gesetzlichen  Verjährung  (§§  195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz  1  und  Satz  2(a)  sowie  nach  dem  Produkthaftungsgesetz  verjähren  jedoch  ausschließlich  nach  den  gesetzlichen  Verjäh-rungsfristen.§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem  Käufer  gilt  das  Recht  der  Bundesrepublik  Deutschland  unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.(2)  Ist  der  Auftraggeber  Kaufmann  i.S.d.  Handelsgesetzbuchs,  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts  oder  ein  öffent-lich-rechtliches  Sondervermögen,  ist  ausschließlicher  –  auch  internationaler  Gerichtsstand  für  alle  sich  aus  dem  Vertrags-verhältnis  unmittelbar  oder  mittelbar  ergebenden  Streitigkei-ten  unser  Geschäftssitz  in  Passau.  Entsprechendes  gilt,  wenn  der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind je-doch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung  gemäß  diesen  AGB  bzw.  einer  vorrangigen  Individualabrede  oder  am  allgemeinen  Gerichtsstand  des  Auf-traggebers  zu  erheben.  Vorrangige  gesetzliche  Vorschriften,  insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben un-berührt