Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Form(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kun-den („Auftraggeber“). Die AGB gelten nur, wenn der Auftrag-geber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver-mögen ist.(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Herstel-lung oder den Verkauf beweglicher Sachen („Werk“ oder „Ware“, §§ 631, 433 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitge-teilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegen-stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbe-standteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielswei-se auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftli-che Bestätigung maßgebend.(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftrag-gebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängel-anzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbe-sondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klar-stellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.(7) Vertragssprache ist ausschließlich deutsch(8) Sie können die derzeit gültigen AGB auf unserer Website www.selfie-box.de abrufen und ausdrucken.§ 2 Vertragsschluss(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Pro-duktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. (2) Die Bestellung des Werks durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsange-bot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzu-nehmen. (3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftrags-bestätigung) oder durch Fertigung und Auslieferung des Werks an den Auftraggeber erklärt werden. (4) Gegenstand des Vertrages ist für die Fertigung und Liefe-rung eines Produktes im Fertigungsverfahren eines 3D-Drucks nach Maßgabe der seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Computer-Aided Design-Datei „CAD-Datensatz“. (5) Die CAD-Zeichnung des Kunden ist Bestandteil des Vertra-ges.(6) Der entstehende Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen des Vertrages finden die §§631 ff. BGB An-wendung(7) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung und insbesondere zur rechtzeitigen Bereitstellung einer für den ordnungsgemäßgen 3D-Druck brauchbaren CAD-Zeichnung verpflichet.(8) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm herzustel-lenden Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter (z.B. Rech-te des geistigen Eigentums wie Urheber-, Marken-, Patet- oder Designrechte oder gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts UWG) verletzen. Sollten solche Schutzrechte verletzt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von Schadenersatzan-sprüchen Dritter frei.(9) Beide Vertragsparteien dürfen Geschäfts- oder Betriebs-geheimnisse des jeweils anderen Partners, die ihnen während ihrer Geschäftseziehung bekannt geworden sind, ohne Einwil-ligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mittei-len, es sei denn, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendi-gung dieses Vertrages.(10) Der Auftragnehmer darf die übermittelten CAD-Zeich-Allgemeine GeschäftsbedingungenVanesto GmbHStand: 08/2018 - Seite 1 von 5
nungen an in den Produktionsprozess eingebundene Unter-nehmen, Dienstleister ausschließlich für die Herbeiführung der Produktion/Lieferung übermitteln und ist verpflichtet für die entsprechende Geheimhaltung zu sorgen. § 3 Lieferfrist und Lieferverzug(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. (2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfüg-barkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich er-statten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungs-geschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulie-ferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaf-fung nicht verpflichtet sind.(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugs-schadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts des verspätet gelieferten Werks. Uns bleibt der Nachweis vor-behalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale ent-standen ist.(4) Die Rechte des Auftraggebers gem. § 8 dieser AGB und un-sere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzu-mutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben un-berührt.§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht et-was anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Ver-sendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-schlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übri-gen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vor-schriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Ver-zug der Annahme ist.(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Liefe-rung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Grün-den, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädi-gung i.H.v. 100,- EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lie-ferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Werks.Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, an-gemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzu-rechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.(3) Der Werklohn ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme des Werks. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbe-ziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vor-behalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftrag-geber in Verzug. Der Werklohn ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Stand: 08/2018 - Seite 2 von 5
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser An-spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) un-berührt.(5) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbe-haltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch An-trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser An-spruch auf den Werklohn durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den ge-setzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ge-gebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.§ 6 Eigentumsvorbehalt(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärti-gen und künftigen Forderungen aus dem Werk- oder Kaufver-trag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte For-derungen) behalten wir uns das Eigentum an dem erstellten Werk bzw. der verkauften Ware vor.(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werke bzw. Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderun-gen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfän-dungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbe-sondere bei Nichtzahlung des fälligen Werklohns bzw. Kauf-preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabe-verlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich das Werk bzw. die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Werklohn bzw. Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zah-lung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) be-fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werke bzw. Wa-ren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Ver-arbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren ent-stehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht be-stehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rech-nungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Glei-che wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.(b) Die aus dem Weiterverkauf des Werks bzw. der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht ein-zuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflich-tungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leis-tungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftrag-geber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.§ 7 Mängelansprüche des Auftraggebers(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmän-geln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Verein-barung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produkt-beschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.(4) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, Stand: 08/2018 - Seite 3 von 5
dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lie-ferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeit-punkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersu-chung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzei-ge, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzli-chen Vorschriften ausgeschlossen.(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sa-che (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kauf-preis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Werklohns bzw. Kaufpreises zurückzubehalten.(7) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfül-lung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesonde-re das beanstandete Werk bzw. Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftragge-ber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Aus-bau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseiti-gungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicher-heit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendun-gen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzli-chen Vorschriften zu verweigern.(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemesse-ne Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vor-schriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Werklohn bzw. Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktritts-recht.(11) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.§ 8 Sonstige Haftung(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgen-den Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechts-grund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzli-chen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nura) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner re-gelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schadens begrenzt.(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschrif-ten zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Man-gel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaf-fenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündi-gungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.§ 9 Verjährung(1) Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Stand: 08/2018 - Seite 4 von 5
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.(2) Handelt es sich bei dem Werk bzw. der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Ver-wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung.(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für ver-tragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjäh-rungsfristen.§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent-lich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkei-ten unser Geschäftssitz in Passau. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind je-doch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auf-traggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben un-berührt
nungen an in den Produktionsprozess eingebundene Unter-nehmen, Dienstleister ausschließlich für die Herbeiführung der Produktion/Lieferung übermitteln und ist verpflichtet für die entsprechende Geheimhaltung zu sorgen. § 3 Lieferfrist und Lieferverzug(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. (2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfüg-barkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich er-statten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungs-geschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulie-ferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaf-fung nicht verpflichtet sind.(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugs-schadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts des verspätet gelieferten Werks. Uns bleibt der Nachweis vor-behalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale ent-standen ist.(4) Die Rechte des Auftraggebers gem. § 8 dieser AGB und un-sere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzu-mutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben un-berührt.§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht et-was anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Ver-sendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-schlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übri-gen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vor-schriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Ver-zug der Annahme ist.(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Liefe-rung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Grün-den, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädi-gung i.H.v. 100,- EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lie-ferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Werks.Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, an-gemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzu-rechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.(3) Der Werklohn ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme des Werks. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbe-ziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vor-behalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftrag-geber in Verzug. Der Werklohn ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Stand: 08/2018 - Seite 2 von 5
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser An-spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) un-berührt.(5) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbe-haltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch An-trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser An-spruch auf den Werklohn durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den ge-setzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ge-gebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.§ 6 Eigentumsvorbehalt(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärti-gen und künftigen Forderungen aus dem Werk- oder Kaufver-trag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte For-derungen) behalten wir uns das Eigentum an dem erstellten Werk bzw. der verkauften Ware vor.(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werke bzw. Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderun-gen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfän-dungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbe-sondere bei Nichtzahlung des fälligen Werklohns bzw. Kauf-preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabe-verlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich das Werk bzw. die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Werklohn bzw. Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zah-lung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) be-fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werke bzw. Wa-ren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Ver-arbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren ent-stehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht be-stehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rech-nungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Glei-che wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.(b) Die aus dem Weiterverkauf des Werks bzw. der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht ein-zuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflich-tungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leis-tungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftrag-geber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.§ 7 Mängelansprüche des Auftraggebers(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmän-geln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Verein-barung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produkt-beschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.(4) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, Stand: 08/2018 - Seite 3 von 5
dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lie-ferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeit-punkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersu-chung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzei-ge, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzli-chen Vorschriften ausgeschlossen.(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sa-che (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kauf-preis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Werklohns bzw. Kaufpreises zurückzubehalten.(7) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfül-lung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesonde-re das beanstandete Werk bzw. Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftragge-ber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Aus-bau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseiti-gungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicher-heit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendun-gen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzli-chen Vorschriften zu verweigern.(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemesse-ne Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vor-schriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Werklohn bzw. Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktritts-recht.(11) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.§ 8 Sonstige Haftung(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgen-den Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechts-grund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzli-chen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nura) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner re-gelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schadens begrenzt.(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschrif-ten zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Man-gel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaf-fenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündi-gungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.§ 9 Verjährung(1) Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Stand: 08/2018 - Seite 4 von 5
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.(2) Handelt es sich bei dem Werk bzw. der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Ver-wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung.(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für ver-tragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjäh-rungsfristen.§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent-lich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkei-ten unser Geschäftssitz in Passau. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind je-doch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auf-traggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben un-berührt